Schon mal was von Brandlasten gehört? Unter Brandlast, auch Brandbelastung genannt, versteht man die Wärme, die bei der Verbrennung von Gegenständen entstehen kann, wie zum Beispiel ein Schuhregal vor der Wohnungstüre.
WUSSTEN SIE…,dass nicht einmal ein paar Schuhe vor der Türe im Stiegenhaus stehen dürfen? Diese können bei der Flucht im Notfall zur Stolperfalle werden.
Was darf man im Stiegenhaus abstellen?
Brennbare Gegenstände im Stiegenhaus sind nicht erlaubt! Das Stiegenhaus ist von den sogenannten Brandlasten freizuhalten. Es werden trotzdem immer wieder Gegenstände dort gelagert: Fahrräder, Pflanzen, Regale, Schuhe vor dem Wohnungseingang – oder der Kinderwagentransport in die Wohnung ist zu beschwerlich. „All diese Gegenstände sind nicht nur eine Gefahr für das Entstehen und Ausbreiten eines Brandes, sie können im Notfall den Fluchtweg behindern,“ warnt der Brandschutzexperte Rüdiger Kopeinig von FP Fire Protect. Falls es brennt, entwickelt sich sofort das giftige Rauchgas! Aus sicherheitsrechtlichen und brandtechnischen Gründen ist es verboten, den Gang als zweiten Abstellraum zu benutzen: Stiegenhäuser müssen grundsätzlich frei von sämtlichen Gegenständen sein. Es liegt im Interesse eines jeden einzelnen Bewohners, das Stiegenhaus von Brandlasten frei zu halten.
Streit mit dem Nachbarn
Was tun, wenn der Nachbar sich nicht an diese Regelung hält und die Hausordnung ignoriert? Ein Appell an den gesunden Menschenverstand und das Aufzeigen, dass er im Brandfall mitverantwortlich ist, wenn es unter Umständen zu einem Todesfall kommt, sollte hoffentlich zu einem Umdenken bewegen. Aber leider funktioniert das nicht immer. „Es ist kein Einzelfall, dass es deshalb zwischen Nachbarn zu heftigen Auseinandersetzungen kommt. Immerhin steht die eigene Sicherheit im Vordergrund,“ bestätigt Rüdiger Kopeinig. Der Nachbar aber weigert sich, sein Regal zu entfernen oder seine Schuhe in der Wohnung zu deponieren. Sogar trotz mehrmaliger Aufforderung der Hausverwaltung. Da kann es schon mal heiß hergehen und zu einem Tür-an-Tür-Krieg führen. „Was soll denn schon passieren, ist ja nur eine Pflanze“ hört man oft, oder „Ich hab in der Wohnung keinen Platz für das Fahrrad.“
Kinderwagen im Gang, oder das Rad vor der Wohnung.
Wohin mit dem Fahrrad?
Am Gang eines Mehrparteienhauses ist es definitiv fehl am Platz. Dieser Bereich gilt als allgemeiner Teil der Liegenschaft. Das bedeutet, hier darf grundsätzlich von keiner Privatperson etwas abgestellt werden. In der Hausordnung ist festgelegt, was wo abgestellt werden darf – beispielsweise Fahrräder nur im Fahrradabstellraum. Sondernutzungsrechte für einzelne Mieter müssen im Mietvertrag vereinbart werden, allerdings unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften und sofern die Fluchtwege im Treppenhaus nicht versperrt werden. Steht das Fahrrad länger am Gang, kann es durchaus passieren, dass es kostenpflichtig entfernt wird.
Wie ist die Gesetzeslage
Aufgrund der Gefährdungslage beurteilt der Oberste Gerichtshof solche Fälle immer konsequenter. Vermieter und Hausverwaltungen führen mittlerweile sogar Dokumentationen, die beweisen, wie oft darüber informiert wurde, dass das Stiegenhaus freizuhalten und zu räumen ist. Im Falle von Schadenersatzklagen können diese Aufzeichnungen zu einem wichtigen Beweismittel bei der Aufklärungen von Bränden werden. Bei Missachtung der Aufforderung, Gegenstände aus dem Stiegenhaus oder Fluchtweg-Bereich zu entfernen, ist mit einer Strafe bis Euro 21.000,- zu rechnen.
Sicherheit in Büros und Arbeitsstätten
Auch im Arbeitsbereich ist die Regelung eindeutig: Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig und ausnahmslos freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber muss entsprechende Vorkehrungen treffen, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen können und eine schnelle Rettung gewährleistet ist. „Diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten“, empfiehlt der Fachmann FP Fire Protect. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt Normen bei den Fluchtwegen, die in ihrer gesamten Länge einer bestimmten Qualifikation entsprechen müssen. Es ist aber durchaus zulässig, dass in gesicherten Fluchtbereichen in geringem Umfang Gegenstände vorhanden sind, die zwar nicht unbrennbar sind, von denen im Falle eines Brandes jedoch keine Gefährdung von Personen in diesem Bereich zu erwarten ist.
Brandschutzmaßnahmen
Gemäß Erlass der Arbeitsinspektion ist es erforderlich, im Einzelfall durch Ermittlung und Bewertung der Gefahren zu beurteilen, ob Art und Menge der vorhandenen Gegenstände im Hinblick auf eine gefahrlose Flucht der dort beschäftigten Arbeitnehmer zu rechtfertigen sind. Eine derartige Beurteilung kann von einem brandschutztechnischen Sachverständigen erfolgen. Je größer die Brandlast in Räumen oder Gebäuden, umso höher die technischen Anforderungen. Um Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen, lohnt sich die Prüfung durch einen externen Brandschutzbeauftragten. Neben schweren Personenschäden, können auch finanzielle Schäden vernichtend sein. Welche Maßnahmen zu setzen sind, weiß der Experte Rüdiger Kopeinig von FP Fire Protect in Villach. Vorbeugender Brandschutz macht sich bezahlt!